TLPE - Thüringer Landesverband Psychiatrie‑Erfahrener e.V.

Der Verband für seelische Gesundheit

Tel.: 0361 2658433Mail: buero@tlpe.deSprechzeiten: Di. + Do. von 8:00 - 12:00 Uhr und nach Absprache

Satzung des Thüringer Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Thüringer Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.“ (nachfolgend TLPE e.V.).

(2) Er hat den Sitz in Erfurt. Der Verein wurde am 14.02.2000 in Jena gegründet.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Erfurt eingetragen unter der Nummer VR 162743 eingetragen

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der TLPE tritt dafür ein, dass die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit Betroffener im Rahmen aller psychiatrischer Maßnahmen Geltung haben und umgesetzt werden.

(2) In erster Linie fördert der TLPE die Selbsthilfe und Eigenverantwortung seiner Mitglieder. Er regt insbesondere die Gründung und kontinuierliche Arbeit von Selbsthilfegruppen in Thüringen an. Dabei unterstützt der TLPE Betroffene sowohl persönlich als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Arbeit der Selbsthilfegruppen durch Weiterbildungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und Erfahrungsaustausch.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Forderung nach gleichberechtigter Teilnahme Psychiatrie-Erfahrener an der Planung, Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen u.ä. im Bereich der Psychiatrie.

(4) Der TLPE strebt die Information psychiatrisch Tätiger über alternative Therapien zur Bewältigung psychischer Krisen, über Möglichkeiten des Verzichts auf staatliche und therapeutische Gewaltanwendung sowie über die Grenzen traditioneller psychiatrischer Therapien an. Grundlage dafür ist der Trialog.

(5) Der Verband orientiert seine Mitglieder auf Möglichkeiten zur Vorbeugung psychischer Krisen unter dem Aspekt eines weitgehenden Verzichts auf den Einsatz von Psychopharmaka. Hier fordert er staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der komplementären Versorgungsstrukturen und zur wissenschaftlichen Erforschung von psychischen Erkrankungen mit dem Ziel, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Betroffenen zu ermöglichen.

(6) Zur Verwirklichung der unter 1 – 5 genannten Zwecke kann der TLPE e.V. Zweckbetriebe unterhalten. Er kann auch Mitgliedschaften und Firmenbeteiligungen erwerben oder selbst Firmen gründen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Öffentlich-rechtliche Zuwendungen
  • Sonstige Zuwendungen außer Zuwendungen von der Pharmaindustrie
  • Erlöse aus Zweckbetrieb

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann er mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist abschließend.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, höchstens aus 7 Mitgliedern Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzender
  • der Schatzmeister

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens 10-mal jährlich statt sowie nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Verhinderungsfall entscheidet der Vorsitzende über seine Vertretung.

(6) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder mitwirken können. Arbeitskreise und Projektgruppen sind beratend für den Vorstand tätig.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(10) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe eines Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(6) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  • Bestätigung und Neuwahl des Vorstandes
  • Aufgaben des Vereins
  • Gebührenbefreiungen
  • Beteiligung an Gesellschaften
  • Aufnahme von Darlehen ab 2.000,00 Euro
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen über den Vereinsbereich
  • Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Änderung oder Neufassung der Satzung
  • Beschluss über Auflösung des Vereins
  • Aufnahme von Ehrenmitgliedern noch erfolgten Vorschlag des Vorstandes

(8) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundungen der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den EX-IN-Verein in Erfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ein Freistellungsbescheid liegt vor.

 

Erfurt, 02.10.2014 Edith Handschuh, Andreas Jäger

Ort, Datum Unterschrift

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.2014 verabschiedet.

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